Satzung

Satzung ­­­­­

Das Abrahamische Forum in Deutschland ist ein Zusammenschluss von Personen aus dem Judentum, Christentum, Islam und Bahaitum, die den Gott Abrahams verehren und sich dem Ziel verpflichten, Frieden unter den Religionen zu fördern. Es wurde am 6. Februar 2001 als Einrichtung des Interkulturellen Rates in Deutschland im Martin-Buber-Haus in Heppenheim/Hessen gegründet und durch die Karl-Konrad-und-Ria-Groeben-Stiftung gefördert.

Das Abrahamische Forum in Deutschland hat sich folgende Satzung gegeben:

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Abrahamisches Forum in Deutschland.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

(3) Der Verein wurde als Abrahamisches Forum in Deutschland am 02.12.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 83435 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und der Volksbildung. Projekte auf europäischer und internationaler Ebene können gefördert werden, die der Völkerverständigung dienen sollen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Podiumsdiskussionen mit Abrahamischen Teams vor allem in Schulen, Universitäten, religiösen Einrichtungen, in der Erwachsenenbildung sowie die Herausgabe von Informationsschriften zu den Themen Religion, Bildung, Erziehung und Schule, Gesundheitsversorgung, Geschlechterfragen, Medien, Umweltschutz, Integrationsförderung, religiösen Festen, Antisemitismus und Antirassismus.

Durch die Bildungsveranstaltungen, insbesondere durch die Möglichkeit des vertiefenden Gesprächs zwischen den Expert/Innen und der Öffentlichkeit sowie die Herausgabe von Informationsschriften sollen neue Erkenntnisse zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden der abrahamischen Religionen verbreitet werden, die dem Ziel des besseren Miteinanders dienlich sind. Insbesondere soll hierdurch ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben von Einheimischen, Zugewanderten und ethnischen, kulturellen und religiösen Minderheiten und die Überwindung von Rassismus,  Diskriminierung und Gewalt sowie der interreligiöse und interkulturelle Dialog gefördert werden, um Ängste und Vorurteile abzubauen. Auch soll ein europäischer und internationaler Austausch zu diesen Themenbereichen erfolgen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Über den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt und jederzeit möglich ist,
  3. durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

Die Mittel zur Verwirklichung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Spenden
  2. Sachspenden und Zuwendungen Dritter
  3. Vermögenserträge.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal von einem/einer der Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung des Entwurfes einer Tagesordnung per Mail oder schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Tätigkeiten des Vereins und über Satzungsänderungen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und eine schriftliche Ankündigung in der Einladung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu protokollieren und zu unterschreiben.

 

§ 7 Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende, die den Verein nach außen (z.B. gegenüber der Presse) vertreten. Ferner werden bis zu zwei Beisitzende gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Mitarbeitende einstellen, die an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt. Sie/er ist bevollmächtigt, Projekte zu beantragen, durchzuführen, abzurechnen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. In diesem Rahmen ist die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
  • Vorstands- und Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann für die Ausübung von Vorstands- und Vereinsämtern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Eine Entscheidung über die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung für sonstige Vereinstätigkeiten trifft der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
  • Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.

 

§ 8 Rechnungsprüfung

  • Für die Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
  • Der/die Rechnungsprüferin hat das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen. Von der Rechnungsprüfung wird der Jahresabschluss des Vorstandes geprüft und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung für die Internationalen Wochen gegen Rassismus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Darmstadt, den 8. Februar 2021

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